Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Unternehmen

Die Bänfer GmbH (nachfolgend: „Bänfer“), vertreten durch den Geschäftsführer Jörn Bänfer, führt Ihre Bestellungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) durch.

    • 1 Allgemeines
  1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen sowie der Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als von unserem Vertragspartner (nachfolgend: „Käufer“) angenommen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
    • 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung (Fax) rechtswirksam.

Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und werden erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung rechtswirksam. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

    • 3 Preisgestaltung und Zahlung
  1. Maßgebend sind die genannten und von den Vertragsparteien vereinbarten Preise, die in einer Auftragsbestätigung wiedergegeben werden.
  2. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der Verpackungs- und Versandkosten, der jeweiligen gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben
  3. Die Lieferung erfolgt ab Werk.

Für entsprechendes Abladepersonal muss der Käufer sorgen. Alle Auslieferungen, die nicht mit unseren eigenen Lkws durchgeführt werden, versenden wir auf Kosten und zu Lasten des Käufers bzw. zu Lasten unseres Kunden – nach Absprache – per Spedition oder Bahn. In diesem Fall trägt der Käufer auch die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung.

Entsprechende Frachtpapiere sind bei der Auftragserteilung bereits zur Verfügung zu stellen (d.h. Lieferschein und Bahn- bzw. Speditionspapiere). Verzögerungen wegen verspäteter Vorlage der Frachtpapiere gehen zu Lasten des Käufers. Bei Eigenerstellung der entsprechenden Frachtpapiere erheben wir eine Kostenpauschale von 5,00 EUR/Auftrag.

  1. Grundsätzlich erfolgen die Lieferungen an das Lager des Käufers je nach Artikel ohne Verpackung bzw. bei großvolumigen Waren mit einer kostenlosen Staubverpackung. Eine Lieferung mit Frachtverpackung erfolgt nur auf ausdrücklichem Verlangen. Hierfür gelten die Preise, wie sie in der der jeweiligen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niedergelegt sind.
  2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto zahlbar oder innerhalb von 28 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung
  3. Mit Ablauf vorstehender letztgenannter Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Einreichung eines Schecks und Wechseln gilt diese Zahlung erst mit Einlösung als erfolgt.
  5. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
  6. Sämtliche mit der Zahlung verbundene Kosten, insbesondere alle entstehenden Diskont- und Wechselkosten hat der Käufer zu tragen.
  7. Wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und von laufenden Verträgen – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
    • 4 Lieferzeit
  1. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Für die Angabe der Lieferzeit ist das Datum des endgültigen Bestätigungsschreibens maßgebend. Die angegebenen Lieferzeiten gelten als annähernd. Es sind keine Festtermine im Sinne von § 376 HGB.
  2. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt stets erst mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung der vom Käufer bereitzustellenden Unterlagen sowie auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  4. Liefertermine und Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk.
  5. Verzugsschäden wegen verzögernder Lieferung sind ausgeschlossen, sonstige Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf die Fälle vorsätzlich und grob fahrlässig verursachter Verzögerungen beschränkt.
  6. Wir haften nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich machen – hierzu gehören auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeder Art, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Energiemangel, Brand, Mobilmachung und Krieg, Sperrung von Eisenbahnlinien, Pandemien (wie bspw. die COVID-19-Pandemie) oder aus anderen Ursachen entstanden sind. Solche Ereignisse berechtigen uns, den Lieferungsvertrag ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  7. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung von in einer Bestellung erfassten, getrennt nutzbaren Produkten berechtigt, wobei wir die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten tragen. Erfolgt die Teillieferung oder Teilleistung jedoch auf Wunsch des Kunden, so trägt er die Versandkosten der jeweiligen Teillieferung bzw. Teilleistung.
    • 5 Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor, wozu auch evtl. Kosten und Zinsen gehören. Dies gilt auch für die Einstellung von Einzelansprüchen in eine laufende Rechnung. Trotz des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Versicherung der Ware. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren und zu sichern.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Wird die gekaufte Ware vom Käufer weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Kaufpreisforderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe von diesen Forderungen ab, gleich ob dieser Weiterverkauf vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
  3. Der Käufer verpflichtet sich in jedem Fall, auf unser Verlangen hin, diese Abtretung seinem Abnehmer mitzuteilen und uns die Auskünfte zu geben, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretene Forderung auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt wurde oder ein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt.
  4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind unzulässig. Neben der bereits geregelten Abtretung bzgl. der Forderung aus einem Weiterverkauf tritt der Käufer bereits jetzt alle aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in vollem Umfang an uns ab.
  5. Unser Eigentumsrecht erstreckt sich auf eine durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Befüllung entstehende neue Waren, im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremden Material erwerben wir das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstehenden neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für uns als Hersteller tätig, ohne dadurch Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig und unentgeltlich zu verwahren. Erwerben wir bei der Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt uns der Käufer bereits jetzt, durch Rechtsgeschäft, den nach der in diesem Absatz in den Sätzen 2 und 3 enthaltenen Regelung bestimmten Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstehenden neuen Sache.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
  7. Der Käufer hat uns sofort schriftlich per Einschreiben zu benachrichtigen, wenn in Vorbehaltsware oder in Ware, die in unserem Miteigentum steht, sowie in Forderungen, die uns durch Vorausabtretungen übertragen worden sind, vollstreckt wird. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch in unserem Vorbehaltseigentum oder in unserem Miteigentum steht bzw. dass die Forderung an uns abgetreten ist.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen – kein Rücktritt vom Vertrag.
    • 6 Versand und Gefahrenübergang
  1. Falls der Versand ohne unser Verschulden verzögert wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Transportschäden ist sofort beim zuständigen Beförderungsunternehmen eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

    • 7 Gewährleistung und Schadenersatzansprüche
  1. Die eingehende Ware ist bei Anlieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten unverzüglich auf evtl. Transportschäden zu untersuchen; solche Schäden sind auf dem Frachtbrief bzw. sonstigen Transportunterlagen zu vermerken. Im Übrigen ist die eingehende Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig, insb. auf etwaige Fabrikationsfehler, zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Tagen nach Anlieferung eine Mängelrüge zugeht.
  2. Dies gilt nicht für verborgene Mängel. Hinsichtlich verborgener Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
  3. Spätere Ansprüche wegen etwaiger Mängel werden nicht anerkannt.
  4. Eine etwaige Unvollständigkeit ist unverzüglich bei Empfang der Warensendung schriftlich zu beanstanden.
  5. Mangelfreie Waren und Artikel sind vom Umtausch & Rückgabe ausgeschlossen.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), an den Lieferanten selbst, nicht an seine Mitarbeiter/Fahrer, zu richten. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  7. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  8. Ist die Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften und hat der Empfänger diese rechtzeitig gerügt, so sind wir zunächst verpflichtet, die fehlerhaften Stücke nach unserer Wahl nachzubessern oder gegen einwandfreie Stücke auszutauschen. Schlagen jedoch unsere Nachbesserungen oder unsere Ersatzlieferungen fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.
  10. Eine Haftung wird bezgl. unserer Produkte nur im Falle einer normalen Benutzung bzw. sachgemäßer Behandlung (z.B. im Sportunterricht) übernommen. Die Haftung ist ausgeschlossen bspw. bei Fremdeinwirkung durch harte Gegenstände, die zu Rissen und dergleichen geführt hat, ferner bei unsachgemäßem Schleifen der Sportmatten über Böden, was die Beschädigungsgefahr vergrößert. Wir haften des Weiteren nicht, wenn die Ware durch den Käufer nach Auslieferung Änderungen erfahren hat. Dies gilt auch, wenn Instandsetzungsarbeiten aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht durch uns durchgeführt werden/wurden.
  11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 GBG (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  12. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
    • 8 Annahmeverzug

Wird vom Käufer die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Verzugs zu verlangen. Wahlweise können wir auch entsprechend § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Schadenersatz bleibt davon unberührt. Wir sind auch berechtigt, die Ware anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung des Käufers um länger als vier Wochen verzögert wird und wir diese Verzögerung nicht zu vertreten haben. Dieses geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

    • 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist 34537 Bad Wildungen.
  2. Das Amtsgericht Fritzlar ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes für alle Streitigkeiten zuständig.

 

    • 10 Schlussbestimmungen
  1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse mit uns findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche gültige und durchführbare Bestimmung, welche die Parteien – unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Geschäftsbeziehung – vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieser Vereinbarung gewusst hätten, dass die betreffende Regelung ungültig, undurchführbar oder fehlend war, als von den Parteien vereinbart.